742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Vereinbarungen über die Vorfinanzierung beschlossener Massnahmen müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
Der Bund zahlt die vorfinanzierten Kosten zurück. Auf den vorfinanzierten Kosten ist kein Zins geschuldet.
Die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten erfolgt zu dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung der Massnahme ursprünglich geplant war.
Die vorfinanzierten Massnahmen dürfen keine anderen Erhaltungs- und Ausbaumassnahmen beeinträchtigen.
Für vorfinanzierte Massnahmen schliesst das UVEK mit den beteiligten Infrastrukturbetreiberinnen oder Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen ab.
Hat die Bundesversammlung nur die Projektierung einer Massnahme beschlossen, so beschränkt sich die Vorfinanzierung auf die Projektierungskosten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.