742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Für Investitionen in Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31c PBG1erhalten, können Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Diese sind bis zum Abschluss des Projekts gültig.
** Als Investitionen in die Infrastruktur der Seilbahnunternehmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20062gelten 50 Prozent der Gesamtinvestition. Die Investitionsbeiträge werden à fonds perdu gewährt.3
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). ↩
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