742.120KPFVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bestehende Finanzierungsvereinbarungen, aufgrund deren Mittel aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte gewährt werden, bleiben in Kraft und werden ab dem 1. Januar 2016 aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert.
Die Leistungsvereinbarungen 2013–16 nach EBG bleiben in Kraft. Dabei wird der für 2016 vorgesehene Beitrag des Bundes und der beteiligten Kantone aus dem Bahninfrastrukturfonds gewährt.
Ausbauprojekte aus den Leistungsvereinbarungen 2013–16, die am 31. Dezember 2016 nicht fertiggestellt sind, werden im vorgesehenen Ausmass bis zu ihrem Abschluss weiterhin über Leistungsvereinbarungen finanziert.
Bei Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen von Infrastrukturbetreiberinnen bleiben die Folgekosten von Fremdfinanzierungen, die vor dem 1. Januar 2016 vereinbart wurden, nach bisherigem Recht abgeltungsberechtigt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.