Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts1unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.
Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.