Die SBB können Investitionen ausserhalb des abgeltungsberechtigten Bereichs der Sparte Infrastruktur durch verzinsliche und rückzahlbare Darlehen der Bundestresorerie finanzieren, solange sie die in den strategischen Zielen des Bundesrates definierten Vorgaben zur Nettoverschuldung einhalten.
Übersteigt der Fremdfinanzierungsbedarf der SBB für diese Investitionen die Vorgaben zur Nettoverschuldung nach Absatz 1, so ist dieser durch Kapitalzuschüsse des Bundes zu decken. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die erforderlichen Kapitalzuschüsse.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) schliesst mit den SBB öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Vorgänge nach den Absätzen 1 und 2 ab, die insbesondere die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegen.
Können die SBB die Darlehen nach Absatz 1 nicht zurückzahlen oder müssen sie ihre Bilanz sanieren, so kann der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die Umwandlung der Darlehen in Eigenkapital beantragen.
Die SBB können im Einvernehmen mit der EFV im Einzelfall andere Finanzierungsarten anwenden, wenn sich diese für den Bund und die SBB wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.
Sie können zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit neben den Darlehen nach Absatz 1 bei der EFV oder im Einvernehmen mit der EFV bei Dritten rückzahlbare Vorschüsse von höchstens 1 Milliarde Franken mit festen Laufzeiten von bis zu einem Jahr aufnehmen.
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