Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts1über die Aktiengesellschaft sowie das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20032mit Ausnahme der Artikel 99–101.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.