Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.
Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.
Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.1
Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.
Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 104;BBl 2023 2204). ↩
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