743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
Die Flächen, die für Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten sind durch Profile zu kennzeichnen; von den Stützen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets nur ihre Standorte und die Fundamenteckpunkte zu kennzeichnen.
Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets kenntlich zu machen.