743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
Skilifte;
Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;
andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 20091über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.
Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder
die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.
Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen.