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Kommentare: Art. 57 | Omnilex
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743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:
die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht;
den Sicherheitsnachweis;
die Betriebsvorschriften;
die Instandhaltungsdokumentation;
die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36
a
;
die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.
Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.
Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:
die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung
1
;
die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.
** Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.
Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.
Footnotes
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
↩
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