(Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 Bst. a und 12)
Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind
1Mit dem Plangenehmigungsgesuch hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:
- Situierung und Gesamtkonzeption sowie seilbahntechnische Ausgestaltung der Anlage, mit folgenden Angaben:
- Situationspläne mit Angaben zu den geplanten Bauwerken und den betroffenen Baugrundparzellen,
- Längenprofil sowie massgebliche Querprofile mit Beurteilung von
Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen, Strassen und elektrischen Leitungen,
- Übersichtspläne der Stationen und Stützen mit den Angaben zu den
relevanten Bauabmessungen und Raumnutzungen, zur Anordnung der Teilsysteme sowie zur Anordnung von Leitern und Podesten,
- Übersichtspläne der Stützen oder der Fahrbahn mit den betroffenen Parzellen und deren Grenzabständen,
- Lichtraumprofile mit Längs- und Querbewegungsfreiheiten in den Stationen und auf der Strecke mit den einzuhaltenden Boden- und Sicherheitsabständen,
- Unterlagen über die elektrischen Stromversorgungsanlagen (Transformatorenstation, Zuleitungen) inklusive Angaben über die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt;
- Nutzungsvereinbarung;
- Betriebskonzept und Bergungskonzept zur Rückführung der Fahrgäste;
- technischer Bericht, enthaltend die Gestaltung, die Anordnung und den Verwendungszweck der hauptsächlichen Systemelemente (inklusive Übersichtszeichnungen aller Teilsysteme);
- Konzept und Übersichtsschema der bahntechnischen elektrischen Einrichtungen, insbesondere der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
- …
- Seilrechnung mit den Nachweisen über die minimalen und maximalen Seilkräfte, Angaben über das Spannsystem, das Einhalten der vorgeschriebenen Seilsicherheiten, die Reibwerte an der Antriebsscheibe und der minimalen Seilauflagekräfte auf den Stützen und den Seilrollen;
- Gutachten unabhängiger fachkundiger Personen zu den Umwelteinflüssen auf die Seilbahn, namentlich zu den Baugrundverhältnissen, den Wind- und Schneeverhältnissen, der Vereisungsgefahr, der Lawinensituation, der Gefahr von Steinschlag, Rutschungen und Murgängen sowie zur Brandgefahr;
- Bauorganisation und Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der Seilbahn, namentlich wer gegenüber dem Seilbahnunternehmen für welche Teile der Seilbahn als Planer, Ersteller oder sachverständige Person verantwortlich ist;
- Dokumente zum Nachweis der Fachkenntnisse und der Erfahrung sowie der Unabhängigkeit der Sachverständigen;
- Verzeichnis der eingereichten Vorlagen und Nachweise;
- Sicherheitsanalyse;
- Sicherheitsbericht;
- allfällige Risikoanalysen nach Artikel 6a .
2Spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung der Sicherheit folgende Unterlagen einzureichen:
- Kraftpläne der Stationen und Stützen;
- die Projektbasis;
- einen Sachverständigenbericht zur Prüfung der Seilrechnung einschliesslich der hierfür relevanten Parameter und der Resultate.
3Absatz 2 Ziffer 3 findet auf Skilifte mit niedriger Seilführung keine Anwendung.