(Art. 26 Abs. 2 Bst. c)
Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind (Sicherheitsnachweis)
Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
- das Betriebsbewilligungsgesuch;
- die nachgeführte Projektbasis sowie die Nutzungsvereinbarung;
- das nachgeführte Betriebs- und Bergungskonzept, den Bergungsplan mit dem Nachweis der Einhaltung der höchstzulässigen Bergungszeit;
- die Dokumentation der Umsetzung der geplanten Massnahmen des Sicherheitsberichts;
- die Dokumentation der Umsetzung der Auflagen aus der Plangenehmigungsverfügung bzw. der kantonalen Bewilligung;
- Ausführungspläne sowie Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur;
- eine Gegenüberstellung der Auslegungsparameter der Teilsysteme mit den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten der konkreten Anlage;
- Unterlagen, welche die Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur erlauben;
- den Bericht über die Erprobung;
- die Bezeichnung des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie den Nachweis über deren ausreichend erfolgte Instruktion durch eine dafür geeignete Person;
- eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung (Art. 52a Abs. 2 Bst. d) sowie eine Vorlage für die Dokumentation der periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten in den vom Seilbahnunternehmen verlangten Sprachen;
- Konformitätsbescheinigungen (Art. 28);
- Sachverständigenberichte (Art. 29);
- den Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung (Art. 30).