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Art. 107

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:
    1. die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;
    2. die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;
    3. die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
  2. Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.
  3. Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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