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Art. 110

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden.1
  2. Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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