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Art. 127

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.
  2. Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.

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