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Art. 131

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.
  2. Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.

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