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Art. 138

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
    1. Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu 15 m2;
    2. Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu 6 kW, die vermietet werden;
    3. Ruderboote, die vermietet werden;
    4. 1 Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.
  2. Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

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