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Art. 143

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen.1
  2. Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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