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Art. 149

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.1
  2. Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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