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Art. 157

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.
  2. Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung des BAZG gestattet.1
  3. Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092und der zugehörigen Ausführungsvorschriften beurteilt.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

  2. SR 745.1

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

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