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Art. 159

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.
  2. Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.

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