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Art. 164

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.
  2. Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.

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