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Art. 20

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
  2. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.

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