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Art. 23

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:

  1. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können;
  2. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

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