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Art. 29

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
    1. 1 bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte
      weisse gewöhnliche Rundumlichter;
    2. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.
  2. Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).

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