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Art. 37

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
  2. Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet.
  3. Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt.1
  4. Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.
  5. Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein.
  6. Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter(Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

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