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Art. 40

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
  2. Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

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