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Art. 40m

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:
    1. 1 der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist;
    2. 2 eine Person, die an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffes beteiligt ist, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr aufweist;
    3. eine Person aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint.
  2. Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

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