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Art. 41

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.
  2. Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, mit Wirkung seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).

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