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Art. 51

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.
  2. Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.

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