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Art. 54a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zwecke des Ein- oder Auswasserns erlaubt.
  2. Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:
    1. einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören;
    2. damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben; oder
    3. diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen.

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