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Art. 55b

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Vorrangschiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m übersteigt und die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.

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