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Art. 77

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
  2. Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
  3. Sporttauchen ist verboten:
    1. 1 auf den Fahrlinien der Kursschiffe;
    2. in engem Fahrwasser;
    3. bei Hafeneinfahrten;
    4. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
    5. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

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