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Art. 87

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt.1 1bis. Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theoretischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprüfung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen.2
  2. Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung besteht.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

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