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Art. 99

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.1
  2. Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

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