748.03VFALFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Finanzhilfen werden für Ausbildungen in Ausbildungsstätten in der Schweiz gewährt, die für ihre Tätigkeit über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen.
Für Ausbildungen in Ausbildungsstätten im Ausland können Finanzhilfen gewährt werden, wenn:
in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen; und
die Ausbildungsstätten ein Ausbildungsniveau aufweisen, welches demjenigen nach Absatz 1 entspricht.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.