748.03VFALFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:
wenn eine Beschäftigungsbestätigung gemäss Artikel 3 Absatz 3 vorliegt: während der Ausbildung;
in den übrigen Fällen: nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und nach Abschluss eines Anstellungsvertrags bei einem Schweizer Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigung im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 vorsieht.
Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.
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