748.03VFALFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Finanzhilfen werden nur auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten gewährt.
Das Gesuch um Finanzhilfe ist vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
ein verbindlicher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbildungskosten;
die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbildungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Art. 4 Abs. 2);
sofern vorhanden: die Beschäftigungsbestätigung;
sofern vorhanden: die Empfehlungen aus den Selektionsverfahren des Programms SPHAIR oder eines Aviatikbetriebs.
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet das BAZL vorfrageweise, ob eine Ausbildungsstätte, die nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt, die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllt.
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