Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich.
Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massgebenden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.