Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art. 15 und 18).
Triebwerk- und Propellerwechsel sind dem BAZL innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu melden; die erforderliche Dokumentation ist der Meldung beizulegen.
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