die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/20121; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).
Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich für die Standardkategorie nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19882über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb) und für die Sonderkategorie nach den Anhängen dieser Verordnung.3
Footnotes
Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68 ). ↩