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Art. 44

748.215.1VLLDepartmental Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Baumusters.1
  2. Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.
  3. Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind:
    1. mit einem erweiterten Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller Inhaber der Musterzulassung ist;
    2. mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller nicht Inhaber der Musterzulassung ist.
  4. Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
  5. Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Änderungen anerkennen.
  6. Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über:
    1. die Unterscheidung von grossen und kleinen Änderungen;
    2. die entsprechenden Verfahren;
    3. die erforderlichen Baumusterunterlagen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).

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