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Art. 52

748.215.1VLLDepartmental Ordinance01.01.1996Originalquelle

Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG Zeugnisse, Bewilligungen und Ausweise entziehen oder einschränken, wenn die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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