Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des BAZL1an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das BAZL kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt. ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.