780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über:
die Teilnehmenden (Art. 35, 40, 42 und 43 sowie Art. 27 in Verbindung mit diesen Artikeln);
die Dienste (Art. 36–39 und 41);
die Zahlungsweise (Art. 44);
den Identitätsnachweis (Art. 45);
die Rechnungskopien (Art. 46);
die Vertragskopien (Art. 47);
die technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 48);
die zugeordneten Identifikatoren (Art. 48a und 48b ); und
die Bestimmung der benachbarten Netze (Art. 48c ).
Informationen, zu welchen die Mitwirkungspflichtigen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.
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