780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:
die Datenausleitung den vom EJPD festgelegten Anforderungen entspricht;
diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgt; und
die übermittelten Überwachungsdaten oder Auskunftsdaten dem Überwachungsauftrag oder Auskunftsgesuch entsprechen.
Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich.
Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung.
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