780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den AAKD mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen.
Der Nachweis ist erbracht, wenn:
die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind; und
die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte und Überwachungen, welche nicht mittels Tests nachgewiesen werden, erfüllt.
Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:
Er kontrolliert die Resultate der Tests gemäss Absatz 2 Buchstabe a.
Er wertet den Fragebogen gemäss Absatz 2 Buchstabe b aus.
Er protokolliert die Prüfungsvorgänge.
Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung gemäss Artikel 33 Absatz 6 BÜPF aus.
Er bewahrt die Protokolle während der Gültigkeit der Bestätigung und bis zehn Jahre nach deren Ablauf auf.
Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.
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