780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
die Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
den Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
die Namen der Mitwirkungspflichtigen;
die angeordneten Überwachungstypen beziehungsweise die Art der besonderen Überwachung;
die zu überwachenden Identifikatoren (Target-ID);
wenn nötig den Antrag auf Rahmenbewilligung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO beziehungsweise Art. 70c Abs. 2 und 3 MStP);
den Beginn und die Dauer der Überwachung;
im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss.
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