780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die FDA stellen die Auskunftsbereitschaft für die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 her.
Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme ihres ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilen können.
Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 standardisiert durchführen können.
Sie müssen die Ergänzung der rückwirkenden Überwachung gemäss Artikel 61 Buchstabe j innerhalb von 24 Monaten umsetzen und die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 sicherstellen.
Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems standardisiert durchführen können.
Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 an, damit:
die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c standardisiert erteilt und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b standardisiert durchgeführt sowie in der Statistik erfasst werden können;
die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können.
Er passt sein Verarbeitungssystem an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme des ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilt und in der Statistik erfasst werden können.
Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c standardisiert durchgeführt und in der Statistik erfasst werden können.
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