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Art. 10c

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für abgehende und ankommende Anrufe im internationalen Roaming gilt Folgendes:
    1. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau, mit Ausnahme der ersten 30 Sekunden bei abgehenden Anrufen.
    2. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
  2. Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für die Abwicklung von Datendiensten im internationalen Roaming gilt Folgendes:
    1. Die Abrechnung erfolgt kilobytegenau.
    2. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
  3. Eine abweichende Abrechnung ist nur zulässig:
    1. wenn die benötigten Daten von den ausländischen Mobilfunkanbieterinnen nicht zur Verfügung gestellt werden und die Anbieterin die Notwendigkeit der abweichenden Berechnung dem BAKOM gegenüber anhand der zur Verfügung gestellten Daten belegt; oder
    2. bei Text- und Multimedianachrichtendiensten wie SMS oder MMS, bei denen die Abrechnung üblicherweise pro Nachricht erfolgt.

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